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Satzung
Förderverein 108. Grundschule Dresden e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Förderverein 108. Grundschule Dresden e.V.
und hat seinen Sitz in der Hepkestraße 28, 01309 Dresden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Vereinszweck ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Schüler der 108. Grundschule, insbesondere auf musischen, sportlichen, gemeinschaftsfördernden und sozialen Gebieten.
2. Die für das Erreichen der Zwecke und Ziele erforderlichen Mittel stellt der Verein durch Beiträge, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen bereit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen geprägt sind, begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Auszahlung eines Wertausgleichs am Vermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich der 108. Grundschule Dresden verbunden fühlt und dessen Aufgaben fördern möchte.
Das trifft insbesondere
a Eltern von Schülern, auch ehemaligen Schülern,
b aktive und ehemalige Lehrer der 108. Grundschule,
c andere natürliche und juristische Personen, die sich der Schule
verbunden fühlen
2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch formlose schriftliche Beitrittserklärungen an den Vorstand, die wirksam werden mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. Im Falle einer Ablehnung bedarf dies keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und der Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr.
3. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Kind des Mitgliedes die 108. Grundschule verlässt, es sei denn, das Weiterbestehen der Mitgliedschaft wurde schriftlich angezeigt.
4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss darf nur darauf gestützt werden, dass das ausgeschlossene Mitglied den Zielen des Vereins gröblich zuwidergehandelt hat. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann der Ausgeschlossene die Mitgliederversammlung einberufen, die mit einfacher Mehrheit abschließend entscheidet.
§ 5 Beiträge
1. Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01. – 31.12. eines jeden Jahres.
2. Daneben können Mitglieder und Nichtmitglieder Beträge in beliebiger Höhe an den Verein spenden.
3. Das Vereinskonto wird bei der Dresdner Volksbank Raiffeisenbank e.G. geführt.
4. Der Vorstand wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a die Mitgliederversammlung
b der Vorstand
c der Beirat
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a dem Vorsitzenden
b dem stellvertretenden Vorsitzenden
c dem Schriftführer
d Schatzmeister
2. Gesetzliche Vertreter im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam oder einer von ihnen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
3. Der Vorstand wird auf Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Seine Amtszeit dauert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzt werden.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins eigenverantwortlich und ehrenamtlich. Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet er in eigener Verantwortung.
6. Die Mitglieder des Vorstandes sind gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
8. Der Vorstand wird ermächtigt, eine Ordnung zur Kassenprüfung zu erlassen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die in den ersten vier Monaten nach Beginn eines Geschäftsjahres abzuhaltende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt ferner zwei Kassenprüfer, die der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten haben.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- - die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
- - Satzungsänderungen
- - die Auflösung des Vereins
- - die Verwendung finanzieller Mittel bei höheren Ausgaben
2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder ist er hierzu verpflichtet.
3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch eine schriftliche Mitteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Über die Versammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Beirat
1. Der Beirat besteht aus
a dem Schulleiter
b einen vom Lehrerkollegium gewählten Vertreter
c dem Vorsitzenden des Elternrates
2. Der Beirat berät den Vorstand - insbesondere bei der Vergabe der Mittel – in der Vorstandssitzung.
3. Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§ 10 Satzungsänderung
1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Änderung der Satzung als Tagungsordnungspunkt vorgesehen ist und die beabsichtigte Änderung mit der Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben wurde.
2. Für eine Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes ist eine ¾ Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zwecke einberufen wurde. Es müssen mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins auf das SOS-Kinderdorf Sachsen, 08056 Zwickau.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 27.04.94 beschlossen und trat mit Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht am 06.10.1994 in Kraft.
Es erfolgte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei der zuständigen Finanzverwaltung.
Die Änderung der Satzung wurde durch die Jahresmitgliederversammlung am 03.11.2011 vorgenommen.
Dresden, 03.11.2011
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